Wer räumen muss, in welchen Zeitfenstern, mit welchem Streugut und was bei einem Sturz gilt. Ein Überblick für Eigentümer, Vermieter und Verwaltungen.
In Heidelberg und den umliegenden Gemeinden gilt im Winter eine Räum- und Streupflicht für die Gehwege entlang des eigenen Grundstücks. Wer ihr nicht nachkommt, haftet bei Unfällen und riskiert ein Bußgeld. Die wichtigsten Punkte im Überblick.
Die konkreten Zeitfenster legt die Straßenreinigungssatzung der jeweiligen Gemeinde fest, sie unterscheiden sich zwischen Heidelberg, Dossenheim, Leimen oder Walldorf im Detail. Als grobe Orientierung gilt vielerorts: werktags vom frühen Morgen bis in den Abend, sonn- und feiertags mit späterem Beginn. Bei anhaltendem Schneefall genügt ein Durchgang nicht, dann ist mehrfaches Räumen am Tag erforderlich. Maßgeblich ist immer die Satzung für Ihre Adresse.
Streusalz ist auf Gehwegen vielerorts untersagt und allenfalls bei Eisregen oder besonderer Glatte zulässig. Erlaubt sind abstumpfende Mittel:
Nach Saisonende muss der Restsplitt wieder eingesammelt werden. Dieser Punkt gehört zur Pflicht und wird regelmäßig vergessen. Wenn wir den Winterdienst übernehmen, ist das im Frühjahr automatisch dabei.
Stürzt jemand auf einem nicht ordnungsgemäß geräumten Gehweg, haftet in der Regel der Räumpflichtige, also der Eigentümer oder, bei vertraglicher Übertragung, der Mieter beziehungsweise der beauftragte Dienstleister. Entscheidend ist dann, ob sich belegen lässt, dass geräumt und gestreut wurde. Deshalb protokollieren wir jeden Einsatz mit Uhrzeit und Streumenge und übergeben die Dokumentation am Saisonende.
Beides ist möglich. Ein Saisonvertrag deckt die Wintermonate mit allen nötigen Einsätzen bei Schneefall und Glatte ab: planbar, ohne dass Sie anrufen müssen. Der Einzeleinsatz nach Anruf eignet sich für kleinere Flächen, einmaligen Bedarf oder Abwesenheiten.
Wer für die kommende Saison plant, fragt am besten bis Mitte Oktober an, danach werden die Kapazitäten knapp. Alle Leistungen und Preis-Richtwerte finden Sie unter Winterdienst.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Satzung Ihrer Gemeinde und Ihre vertragliche Situation.
Grundsätzlich der Grundstückseigentümer. Die Pflicht kann im Mietvertrag auf Mieter oder per Vertrag auf einen Dienstleister übertragen werden, die Kontrollpflicht bleibt aber beim Eigentümer.
Das legt die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde fest. Vielerorts gilt werktags vom frühen Morgen bis in den Abend, sonn- und feiertags mit späterem Beginn. Bei anhaltendem Schneefall ist mehrfaches Räumen am Tag nötig.
Auf Gehwegen ist Salz vielerorts untersagt und allenfalls bei Eisregen oder besonderer Glatte zulässig. Erlaubt sind abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt oder Granulat.
Ja, nach Saisonende gehört das Einsammeln des Reststreuguts zur Pflicht. Es wird nur oft vergessen. Bei einem Saisonvertrag übernehmen wir das im Frühjahr automatisch.
In der Regel der Räumpflichtige. Entscheidend ist, ob sich belegen lässt, dass ordnungsgemäß geräumt und gestreut wurde. Eine Dokumentation der Einsätze mit Uhrzeit und Streumenge ist deshalb wichtig.
Schreiben Sie uns oder rufen Sie an - wir beraten Sie gern unverbindlich.