Wer räumen muss, in welchen Zeitfenstern, mit welchem Streugut und was bei einem Sturz gilt. Ein Überblick für Eigentümer, Vermieter und Verwaltungen.

In Heidelberg und den umliegenden Gemeinden gilt im Winter eine Räum- und Streupflicht für die Gehwege entlang des eigenen Grundstücks. Wer ihr nicht nachkommt, haftet bei Unfällen und riskiert ein Bußgeld. Die wichtigsten Punkte im Überblick.
Rechtlich steht dahinter die Verkehrssicherungspflicht. Die Gemeinden geben sie auf Grundlage der Straßengesetze und ihrer Straßenreinigungssatzung an die Anlieger weiter, also an die Grundstückseigentümer entlang der öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage. Manche Satzungen nehmen auch Hinterlieger in die Pflicht, deren Grundstück nur über einen Weg an die Straße angebunden ist.
Eine automatische Befreiung für Senioren, Berufstätige oder Menschen mit Handicap gibt es nicht. Wer selbst nicht räumen kann, muss für Ersatz sorgen, sei es durch Nachbarn, Angehörige oder einen beauftragten Dienstleister. Auch Urlaub oder Krankheit entbinden nicht von der Pflicht.
Die Pflicht kann durch eine Vereinbarung im Mietvertrag auf die Mieter übergehen. Ein bloßer Hinweis in der Hausordnung genügt dafür häufig nicht, solange die Hausordnung nicht ausdrücklich Bestandteil des Mietvertrages ist. Und selbst bei wirksamer Übertragung bleibt beim Eigentümer eine Kontrollpflicht: Er muss stichprobenartig prüfen, ob tatsächlich geräumt und gestreut wird, und einschreiten, wenn das nicht geschieht.
Wird ein Dienstleister beauftragt, sollten Flächen, Zeiten und Zuständigkeiten schriftlich festgehalten sein. Das ist im Streitfall der einfachste Nachweis, dass der Winterdienst geregelt war.
Betroffen sind vor allem die Gehwege vor Ihrem Grundstück, dazu die Zugänge zum Hauseingang, zu Mülltonnen und Stellplätzen. Geräumt wird üblicherweise so breit, dass zwei Fußgänger gefahrlos aneinander vorbeikommen; viele Satzungen nennen dafür rund einen Meter. Wo kein Gehweg vorhanden ist, wird meist ein entsprechender Streifen am Fahrbahnrand freigehalten.
Der geräumte Schnee gehört an den Rand des Gehwegs oder auf das eigene Grundstück. Fahrbahn, Radweg, Straßeneinläufe und Hydranten müssen frei bleiben, ebenso die Zugänge zu Bushaltestellen und Fußgängerüberwegen. Wer Schnee auf die Straße schiebt, verlagert das Problem nur und riskiert selbst ein Bußgeld.
Die konkreten Zeitfenster legt die Straßenreinigungssatzung der jeweiligen Gemeinde fest, sie unterscheiden sich zwischen Heidelberg, Dossenheim, Leimen oder Walldorf im Detail. Als grobe Orientierung gilt vielerorts: werktags etwa von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen mit späterem Beginn. Setzt Schneefall oder Eisglätte in der Nacht ein, muss am Morgen vor dem einsetzenden Fußgängerverkehr geräumt und gestreut sein. Bei anhaltendem Schneefall genügt ein Durchgang nicht, dann ist mehrfaches Räumen am Tag erforderlich. Maßgeblich ist immer die Satzung für Ihre Adresse.
Streusalz ist auf Gehwegen vielerorts untersagt und allenfalls bei Eisregen oder besonderer Glätte zulässig. Erlaubt sind abstumpfende Mittel:
Nach Saisonende muss der Restsplitt wieder eingesammelt werden. Dieser Punkt gehört zur Pflicht und wird regelmäßig vergessen. Wenn wir den Winterdienst übernehmen, ist das im Frühjahr automatisch dabei.
Stürzt jemand auf einem nicht ordnungsgemäß geräumten Gehweg, haftet in der Regel der Räumpflichtige, also der Eigentümer oder, bei vertraglicher Übertragung, der Mieter beziehungsweise der beauftragte Dienstleister. Entscheidend ist dann, ob sich belegen lässt, dass geräumt und gestreut wurde. Deshalb protokollieren wir jeden Einsatz mit Uhrzeit und Streumenge und übergeben die Dokumentation am Saisonende.
Wer die Räum- und Streupflicht vernachlässigt, riskiert zweierlei: ein Bußgeld nach der Satzung der Gemeinde und die zivilrechtliche Haftung für Schäden aus einem Sturz auf Schnee- und Eisglätte. Zu Schmerzensgeld und Behandlungskosten kommen dabei schnell Verdienstausfall und Forderungen der Krankenkasse. Ob und in welchem Umfang eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung einspringt, hängt vom jeweiligen Vertrag ab. Ein Blick in die eigene Police vor Beginn der Wintersaison lohnt sich.
Für die Fahrbahnen ist nicht der Anlieger zuständig, sondern der Straßenbaulastträger, je nach Straße also die Stadt, der Landkreis, das Land oder der Bund. Städte und Gemeinden räumen und streuen dabei nicht überall gleichzeitig, sondern nach Dringlichkeitsstufen: zuerst Hauptverkehrsstraßen, Steigungen, Kreuzungen, Busstrecken und Zufahrten zu Krankenhäusern, danach erst die Nebenstraßen. In ruhigen Wohnstraßen wird deshalb spät oder gar nicht geräumt. An Ihrer eigenen Pflicht für den Gehweg vor dem Grundstück ändert das nichts.
Auch auf privatem Grund gilt die Verkehrssicherungspflicht, sobald die Fläche für andere zugänglich ist. Wer einen Kundenparkplatz, eine Tiefgaragenzufahrt oder ein Betriebsgelände betreibt, muss Stellplätze und die Wege dazwischen so freihalten, dass Beschäftigte, Kunden und Lieferanten sicher zum Eingang kommen. Maßstab sind hier die Öffnungs- und Arbeitszeiten, nicht die Zeitfenster der Satzung: Wer um 7.00 Uhr öffnet, muss vorher geräumt haben. Für Gewerbeobjekte in Heidelberg, Leimen, Sandhausen, Dossenheim, Schriesheim, Eppelheim, Nußloch und Walldorf übernehmen wir das im Rahmen eines Saisonvertrags.
Beides ist möglich. Ein Saisonvertrag deckt die Wintermonate mit allen nötigen Einsätzen bei Schneefall und Glätte ab: planbar, ohne dass Sie anrufen müssen. Der Einzeleinsatz nach Anruf eignet sich für kleinere Flächen, einmaligen Bedarf oder Abwesenheiten.
Wer für die kommende Saison plant, fragt am besten bis Mitte Oktober an, danach werden die Kapazitäten knapp. Alle Leistungen und Preis-Richtwerte finden Sie unter Winterdienst. Für eine kostenlose Besichtigung vor dem Angebot erreichen Sie uns unter +49 178 6262717; Green Cuts ist seit über 25 Jahren in Heidelberg und Umgebung im Einsatz.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Satzung Ihrer Gemeinde und Ihre vertragliche Situation.
Grundsätzlich der Grundstückseigentümer. Die Pflicht kann im Mietvertrag auf Mieter oder per Vertrag auf einen Dienstleister übertragen werden, die Kontrollpflicht bleibt aber beim Eigentümer.
Das legt die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde fest. Vielerorts gilt werktags vom frühen Morgen bis in den Abend, sonn- und feiertags mit späterem Beginn. Bei anhaltendem Schneefall ist mehrfaches Räumen am Tag nötig.
Auf Gehwegen ist Salz vielerorts untersagt und allenfalls bei Eisregen oder besonderer Glätte zulässig. Erlaubt sind abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt oder Granulat.
Ja, nach Saisonende gehört das Einsammeln des Reststreuguts zur Pflicht. Es wird nur oft vergessen. Bei einem Saisonvertrag übernehmen wir das im Frühjahr automatisch.
In der Regel der Räumpflichtige. Entscheidend ist, ob sich belegen lässt, dass ordnungsgemäß geräumt und gestreut wurde. Eine Dokumentation der Einsätze mit Uhrzeit und Streumenge ist deshalb wichtig.
Ja, sobald die Fläche für andere zugänglich ist. Die Zugänge zum Hauseingang, zu Mülltonnen und Stellplätzen müssen so freigehalten werden, dass Bewohner, Besucher, Zusteller und Rettungsdienst sicher gehen können. Rein private Gartenwege ohne Publikumsverkehr sind davon nicht betroffen.
Der Betreiber der Fläche, in der Regel also der Eigentümer oder der Betrieb, der den Parkplatz nutzen lässt. Maßgeblich sind die Öffnungs- und Arbeitszeiten: Vor dem ersten Besucher müssen die Stellplätze und die Wege zum Eingang geräumt und bei Glätte gestreut sein.
Eine automatische Befreiung gibt es nicht. Wer aus Alters-, Gesundheits- oder Zeitgründen nicht selbst räumen kann, muss eine Vertretung organisieren, etwa Nachbarn, Angehörige oder einen beauftragten Winterdienst. Auch während Urlaub oder Krankheit bleibt die Pflicht bestehen.
Die Gemeinde kann ein Bußgeld nach ihrer Satzung verhängen. Teurer wird meist die zivilrechtliche Haftung: Kommt jemand auf dem nicht geräumten Gehweg zu Schaden, können Schmerzensgeld, Behandlungskosten und Verdienstausfall geltend gemacht werden.
An den Rand des Gehwegs oder auf das eigene Grundstück. Fahrbahn, Radweg, Straßeneinläufe und Hydranten müssen frei bleiben, ebenso die Zugänge zu Bushaltestellen und Fußgängerüberwegen.
Die Fahrbahnen sind Sache des Straßenbaulastträgers, also je nach Straße der Stadt, des Landkreises, des Landes oder des Bundes. Geräumt wird nach Dringlichkeitsstufen, Nebenstraßen kommen zuletzt. Der Gehweg entlang des Grundstücks bleibt Aufgabe der Anlieger.
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